Der wirtschaftlich Berechtigte – englisch kurz UBO (ultimate beneficial owner) – ist eine wichtige Person in einem Unternehmen oder einer Organisation. In diesem Artikel werden wir die Definition des wirtschaftlich Berechtigten genauer untersuchen sowie den rechtlichen Hintergrund des Begriffs erläutern.
Das Wichtigste in Kürze
- Der wirtschaftlich Berechtigte hat mehr als 25 % der Stimmrechte, mehr als 25 % des Stammkapitals oder eine vergleichbare Kontrolle über eine Gesellschaft.
Seit dem 01.08.2021 gilt für alle betroffene Unternehmen und Organisationen die aktive Meldepflicht. - Im Transparenzregister müssen Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anteilsverhältnisse der wirtschaftlichen Eigentümer erfasst werden.
Inhaltsverzeichnis
Definition des wirtschaftlich Berechtigten nach dem Geldwäschegesetz
- mehr als 25 % des Stammkapitals
- mehr als 25 % der Stimmrechte
- vergleichbare Kontrolle wie Punkt a. & b. über das Unternehmen
- Juristische Personen – GmbH, UG, e.V., AG, etc.
- Eingetragene Personengesellschaften – GbR, OHG, KG etc.
Rechtlicher Hintergrund & Bedeutung des Begriffs
Welche Besonderheiten gibt es bei Aktiengesellschaften zu beachten?
Wenn die Vertragspartei eine börsennotierte Aktiengesellschaft (AG) ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf die Ermittlung wirtschaftlich berechtigter Personen verzichtet werden.
Sobald der Vertragspartner eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft (AG) ist muss der wirtschaftlich berechtigte ermittelt werden.
Für die Eintragung ins Transparenzregister für börsennotierte Gesellschaften gilt folgendes:
“Das Geldwäschegesetz § 20 Abs. 1 S. 1 GwG enthält keine Ausnahmeregelung für Gesellschaften, die an einem organisierten Markt nach § 2 Abs. 11 WpHG notiert sind.” – Tranparenzregister FAQ
Wer ist kein wirtschaftlich Berechtigter und warum?
Was ist ein fiktiv wirtschaftlich Berechtigter?
Beispiel für einen fiktiv wirtschaftlichen Berechtigten
Mittelbare Beteiligung: Wann liegt die mittelbare Kontrolle beim wirtschaftlich Berechtigten?
- ihr bei einem anderen Unternehmen das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und sie gleichzeitig Gesellschafter ist (§ 290 Absatz 2 Nr. 2 HGB),
- ihr das Recht zusteht, die Finanz- und Geschäftspolitik auf Grund eines mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder auf Grund einer Bestimmung in der Satzung des anderen Unternehmens zu bestimmen (§ 290 Absatz 2 Nr. 3 HGB) oder
- sie bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen eines Unternehmens trägt, das zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels des Mutterunternehmens dient (Zweckgesellschaft), vgl. § 290 Absatz 2 Nr. 4 HGB.
Was gilt für den wirtschaftlich Berechtigten einer GmbH?
Die oben genannten Prinzipien gelten gleichermaßen für den wirtschaftlich Berechtigten einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung). Sollten mehrere Personen jeweils einen Anteil von mehr als 25 % halten, so hat die GmbH entsprechend mehrere wirtschaftlich Berechtigte. In Fällen von komplexen Beteiligungsstrukturen – man spricht auch von einer mehrstufigen Beteiligung – und Konzernverflechtungen ist von entscheidender Bedeutung, ob die hinter der Zwischengesellschaft stehende natürliche Person auf der zweiten oder einer höheren Ebene tatsächliche Kontrolle ausüben kann.
Beispiel für eine mehrstufige Beteiligung

Wer ist verpflichtet, den wirtschaftlich Berechtigten festzustellen?
- Rechtsanwälte
- Steuerberater
- Notare
- Banken
- Immobilienmakler
- Güterhändler
- Vermögensverwaltungsgesellschaften
- Wirtschaftsprüfer
- Versicherer
Feststellung / Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten nach dem Geldwäschegesetz
Prozess der Identifizierung
Der erste Schritt sollte der Weg zum Transparenzregister sein. Dort müssen Unternehmen den wirtschaftlich Berechtigten angeben. Ein Auszug von dem jeweiligen Unternehmen sollte Aufschluss über die wirtschaftlich Berechtigten des Gegenübers geben.
Der Vertragspartner hat dem GwG-Verpflichteten Unternehmen gem. § 11 Abs. 6 GwG Dokumente zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten zur Verfügung zu stellen.
Ein weiterer Prozess zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten beinhaltet die Überprüfung von Unterlagen wie Gesellschaftsverträgen, Eigentumsdokumenten und Registerauszügen. Es kann auch erforderlich sein, Informationen von den beteiligten Personen selbst einzuholen.
Falls nach einer gründlichen Untersuchung der wirtschaftlich Berechtigten keine klare Identifizierung möglich ist, wird der Geschäftsführer der GmbH als der wirtschaftlich Berechtigte betrachtet.
In Deutschland ist die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten gemäß dem Geldwäschegesetz (GwG) vorgeschrieben. Unternehmen sind verpflichtet, die Identität des wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und zu dokumentieren, um Geldwäsche und andere illegale Aktivitäten zu verhindern.
Welche Herausforderungen und Lösungen gibt es bei der Identifizierung?
Die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten kann einige Herausforderungen mit sich bringen. Manchmal sind Informationen nicht leicht verfügbar oder die beteiligten Personen sind nicht kooperativ. Es ist wichtig, Lösungen zu finden, um diese Hindernisse zu überwinden. Dies kann beispielsweise durch die Zusammenarbeit mit Behörden oder die Nutzung technologischer Lösungen zur Datenanalyse und Überprüfung erreicht werden.
Wie hilft Nect?

Transparenzregister: Wann muss ich die wirtschaftlich Berechtigten melden?
Exkurs - Was ist das Transparenzregister?
“Neue” Regelung zum 01.08.2021 - Aktive Meldepflicht
Bis zum 01.08.2021 war die Eintragung ins Transparenzregister nicht erforderlich, wenn die Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten bereits elektronisch überprüfbar aus den Unterlagen hervorgingen, die in § 22 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) aufgeführt sind. Dazu gehören die Dokumente aus dem Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister. In diesem Fall konnte die sogenannte “Meldefiktion” gemäß § 22 Absatz 2 GwG angewendet werden.
Diese Regelung zur automatischen Meldung entfiel jedoch am 01.08.2021 mit dem Inkrafttreten des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes (TraFinG).
Von nun an müssen auch Unternehmen und Organisationen, die zuvor von der automatischen Meldung abgesehen haben, sofort ihre wirtschaftlich Berechtigten separat im Transparenzregister erfassen und melden (aktive Meldepflicht).
